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   BFH, 18.02.1992 - VII R 23/91   

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https://dejure.org/1992,11471
BFH, 18.02.1992 - VII R 23/91 (https://dejure.org/1992,11471)
BFH, Entscheidung vom 18.02.1992 - VII R 23/91 (https://dejure.org/1992,11471)
BFH, Entscheidung vom 18. Februar 1992 - VII R 23/91 (https://dejure.org/1992,11471)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Ausführung von Gerstenflocken - Rückzahlung von Ausfuhrvergünstigungen und Währungsausgleich

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BB 1992, 1128
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BFH, 18.02.1992 - VII R 23/91
    Er ist daher nicht nach Art. 177 Abs. 3 EWG-Vertrag verpflichtet, eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen (vgl. EuGH-Urteil vom 6. Oktober 1982 Rs. 283/81, EuGHE 1982, 3415 und Senatsurteil vom 23. Oktober 1985 VII R 107/81, BFHE 145, 266).
  • BFH, 23.10.1985 - VII R 107/81
    Auszug aus BFH, 18.02.1992 - VII R 23/91
    Er ist daher nicht nach Art. 177 Abs. 3 EWG-Vertrag verpflichtet, eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen (vgl. EuGH-Urteil vom 6. Oktober 1982 Rs. 283/81, EuGHE 1982, 3415 und Senatsurteil vom 23. Oktober 1985 VII R 107/81, BFHE 145, 266).
  • EuGH, 26.06.1990 - C-8/89

    Zardi / Consorzio agrario provinciale di Ferrara

    Auszug aus BFH, 18.02.1992 - VII R 23/91
    Der Verordnungsgeber hat bei der Bestimmung dessen, was er im einzelnen als verhältnismäßig ansieht, einen weiten Ermessensspielraum, der seiner politischen Verantwortung entspricht, die ihm die Regeln des EWG-Vertrages über die gemeinsame Agrarpolitik übertragen (vgl. EuGH-Urteil vom 26. Juni 1990 Rs. C - 8/89, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1991, 729).
  • BFH, 06.05.1997 - VII R 105/96
    Unter Berücksichtigung dessen und des dem Verordnungsgeber zustehenden weiten Ermessensspielraums bei der Wahl seiner Mittel (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Juni 1990 C-8/89, EuGHE I 1990, 2515, und Bundesfinanzhof -- BFH --, Urteil vom 18. Februar 1992 VII R 23/91, BFH/NV 1992, 708) erscheint der Zuschlag von 20 des in Betracht kommenden Erstattungsbetrages auch der Höhe nach angemessen, zumal die Erhebung des Zuschlags nach Art. 31 Abs. 3 Anstrich 2 VO Nr. 3665/87 bei höherer Gewalt nicht in Betracht kommt und die Frist verlängert werden kann, wenn sich der Beteiligte erfolglos um deren Einhaltung bemüht hat.
  • FG Hamburg, 07.11.2002 - IV 203/99

    Ausfuhrerstattung - Bedeutung der Ausfuhrlizenz:

    Insoweit ist zum einen zu berücksichtigen, dass dem Verordnungsgeber bei der Wahl seiner Mittel ein weiter Ermessensspielraum zusteht und dass er insbesondere auch befugt ist, eine für den Beteiligten fühlbare wirtschaftliche Belastung zu normieren, um dem mit der Sanktion verfolgten Zweck Nachdruck zu verleihen (vgl. EuGH , Urteil vom 26.6.1990 - C-8/89 -, in: EuGHE I 1990, S. 2515; BFH, Urteil vom 18.2.1992 - VII R 23/91 -, in: BFH/NV 1992, S. 708).
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